Auskunftssperre
Beschreibung der Dienstleistung
Auf Antrag kann eine Auskunftssperre in das Melderegister eingetragen werden, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden können, dass durch Melderegisterauskünfte Gefahren für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen können.
Besonderheiten:
Die Auskunftssperre gilt nur für die Meldebehörde, bei der sie beantragt wurde. Bei einem Umzug muss die Auskunftssperre ggf. bei der für die künftige Wohnung zuständigen Meldebehörde neu beantragt werden.
Die meisten Datenübermittlungen geschehen auf Grundlage des Meldegesetzes. In einigen Fällen kann der Datenweitergabe schriftlich widersprochen werden. Der Widerspruch kann sich richten gegen die Datenübermittlung:
- an Parteien, Wählergruppen und sonstige Träger von Wahlvorschlägen
- bei Alters- und Ehejubiläen
- an Mandatsträger, Presse, Rundfunk
- an Adressbuchverlage
- an Religionsgemeinschaften, wenn Familienangehörige nicht derselben oder keiner Religionsgemeinschaft angehören
Kontakt
Herr M. Lehmann
Ordnungsamt – Meldebehörde
Telefon: 036074 77-131
Telefax: 036074 77-201
Frau Veit
Ordnungsamt – Ordnungswidrigkeiten
Telefon: 036074/77-134
Telefax: 036074/77-201
Notwendige Unterlagen
formloser schriftlicher Antrag
Allgemeine Gebühren-Informationen
gebührenfrei
Dienstleistungen der Meldebehörde
Anmeldung
Aufenthalts- & Melde-bescheinigung
Auskünfte aus dem Melderegister an 3. (private Personen)
Auskunfts-sperre
Beglaubigung
Führungs-zeugnis
Personalausweis
Reisepass
Statusänderung
Umzugsmeldung
Untersuchungs-berechtigungs-schein
Zuständigkeitsfinder
Der Zuständigkeitsfinder ist ein Service des Freistaates Thüringen in Kooperation mit den Thüringer Kommunen.
Er gibt Ihnen Auskünfte zu behördlichen Leistungen und amtlichen Formularen.
